Anschrift & Kontakt:

gastro services daniels
GmbH & Co. KG
Wimenweg 2-4
D-41751 Viersen-Boisheim

Fon: +49 (02153) 121 66 0
Fax: +49 (02153) 121 66 49
info@festausstattung-for-rent.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der AGB’s

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma gastro services daniels GmbH & Co. KG (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich, auch für künftige Geschäftsbeziehungen, und sind die Grundlage für     Angebote, Lieferungen & Leistungen. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen,
    - den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
    - den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit von groben Speiseresten befreit zurückzugeben
    - die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Einsatzort der Festausstattung im Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen Zustand. Nach Entgegennahme durch den Mieter gehen die Gefahr der Beschädigung, Wertminderung, Verlust und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2. Bei Übernahme ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine Berücksichtigung.

3. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Netto-Mietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

§ 5. Versicherung

Die vermietete Ware ist nicht über den Vermieter versichert. Wir empfehlen dem Mieter die Mietgegenstände für die Dauer des Mietverhältnisses zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Andernfalls haftet er selber in voller Höhe.

§ 6. Reservierung und Vorbestellung

1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für den Vertragspartner bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

2. Leistungsstörungen / vorzeitige Kündigung. Nach Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
    - bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 40 %
    - bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 60 %
    - bis 15 Tage vor Beginn der Mietperiode 80 %
    - bei späterer Kündigung 90 %

Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Solche Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter bearbeitet und/oder beschafft wurden, werden dem Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt. Beanstandungen an der Leistung des Vermieters hat der Mieter unverzüglich mitzuteilen, damit der Vermieter in die Lage versetzt wird, Beanstandungen unmittelbar zu beheben. Nicht sofort behebbare Beanstandungen sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff. 2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, frei.


§ 7 Mängel des Mietgegenstandes

1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

3. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

§ 8 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.

3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderter Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich einstandpflichtig wäre.

§ 9 Mietzeit, Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung

1. Die auf den angegebenen Mietzins bezogene Mietzeit beträgt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, drei Kalendertage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden weiteren angefangenen Tag ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Nettomietpreises berechnet. Für eine Mietdauer von mehr als zwei Wochen gelten ausschließlich Preise auf Anfrage, d.h. nach Einzelvereinbarung.

2. Die Mietpreise ab Lager Viersen-Dülken, gelten zzgl. Mehrwertsteuer, Reinigung, Transport, Be – und Entladung, sowie ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung, falls nicht anders angegeben.

3. Der Mietzins ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4. Die in dem Katalog des Vermieters genannten Mietpreise beziehen sich auf den Zeitraum der Drucklegung bis ein neuer Katalog erstellt worden ist. Mit dem Erscheinen eines neuen Kataloges/Preisliste werden die bis dahin geltenden Preise und Angebote unwirksam.

5. Vorbehaltlich einzelfallbezogener anderslautender schriftlicher Vereinbarungen hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter festgesetzt und orientiert sich am Wert der Mietgegenstände inkl. Transportverpackung..

6. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vetragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.

7. Eine gezahlte Kaution darf vom Vermieter nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzinses oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

§ 10 Mieterpflichten

1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, - den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln.

2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

4. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 11 Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise, das dieser ausschließlich Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff. 2,4,5 sinngemäß.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Standort des Vermieters, an.

3. Bei Rücklieferung oder Abholung ist die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen im Lager des Vermieters durchzuführen. Maßgeblich sind in diesem Falle die Angaben der Mitarbeiter des Vermieters. Zählung vor Ort bei Abholung wird nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter.

4. Die Mietgegenstände sind grundsätzlich in sauberem Zustand bzw. gespült zurückzugeben. Werden die Mietgegenstände in unzureichend oder ungereinigtem Zustand zurückgegeben, so berechnet der Vermieter nach Reinigungsaufwand, pro Person 19,50 EUR/Std.

§ 12 Transport durch den Vermieter

Bei Transport durch den Vermieter geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald die Mietgegenstände von der den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Der Transport der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis/ab hinter die erste Türe und zu ebener Erde. Alle weiteren Arbeiten und Wartezeiten werden mit 19,50 EUR/Std. u. Fahrzeug berechnet. Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter bzw. dessen beauftragte Personen müssen die Mietgegenstände vollständig und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu Lasten des Mieters.

§ 13. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Viersen.


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